Der deutsche Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben das Steuerstrafrecht in der letzten Zeit weiter verschärft.
Die Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige sind eingeschränkt worden.
Bei der Strafzumessung für Steuervergehen orientieren sich die Instanzgerichte an den Vorgaben des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Danach drohen bei einem Hinterziehungsbetrag in Millionenhöhe Haftstrafen.
Wir betrachten es deshalb als unsere Kernaufgabe,
die Frage einer strafbefreienden Selbstanzeige
umfassend und eindeutig zu beantworten.
Bei der Steuerhinterziehung muss regelmäßig zwischen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung und der
steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung unterschieden werden, was gerade in der öffentlichen Berichterstattung häufig nicht der Fall ist.
Für die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig 5 Jahre,
bei besonders schweren Fällen 10 Jahre.
Demgegenüber beträgt die Frist für die
steuerliche Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung regelmäßig
10 Jahre.
Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung aber nur 5 Jahre.